Alles Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. (Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz)
Umsatzsteuerbefreiungen werden von der Bezirksregierung ausgesprochen wenn Lehrkräfte entsprechende Qualifikationsnachweise vorlegen können.
Alle unsere Lehrer verfügung über ein abgeschlossenes Studium an einer Musikhochschule, stehen vor dem Abschluss eines Musikstudiums oder besitzen langjährige Berufserfahrung. Durch diesen Qualifikationsnachweis erfüllen sie die Zulassungsvoraussetzungen der Bezirksregierung für die Umsatzsteuerbefreiung.